Provisionsabgabeverbot

 

Darum geht es:

Durch den schnellen Zugang zu einem nahezu unbegrenzten Versicherungsangebot kommt es zunehmend zu einem stärkeren Wettbewerb unter den Anbietern von Versicherungsprodukten und deren Verkäufern. Insbesondere durch die bessere Vergleichbarkeit nimmt die Preissensibilität von Kunden zu und macht diese besonders empfänglich für zusätzliche Anreize, die über das reine Produktversprechen hinausgehen. Aber an welcher Stelle überschreitet man die Grenze zwischen Anreiz und Beeinflussung in der Kaufentscheidung? Um diesen Punkt eindeutig zu definieren, wurden klare Grenzen vorgegeben.

Das ist wichtig zu wissen:

Die Regelungen zum sogenannten Provisionsabgabeverbot sehen vor, dass sachfremde Einflüsse zukünftig keine Auswirkung auf die Kaufentscheidung des Kunden haben und daher verhindert werden sollen.
Versicherungsunternehmen und auch Vermittler dürfen dem Kunden somit in Zukunft keine Sondervergütungen in Form von Provisionsabgaben oder Nachlässe auf Waren oder Dienstleistungen gewähren, wenn diese die individuellen Kaufentscheidungen beeinflussen können. Je Vertrag und Versicherungsjahr wurde durch den Gesetzgeber eine Höchstgrenze von 15,- Euro als geringwertig und somit als erlaubt festgelegt. Bis zu diesem Betrag können Anreize gesetzt werden. Ein Beispiel wäre die Übergabe eines Tankgutscheins im entsprechenden Wert an den Kunden für den Abschluss einer KFZ-Versicherung. Geschenke und Zahlungen an den Kunden dürfen diesen Betrag nur überschreiten, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss eines Versicherungsgeschäfts erfolgen oder einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung dienen.

Praktische Umsetzung:

Was bedeutet das für Sie? Wenn Sie Ihrem langjährigen Kunden zum Geburtstag einen Blumenstrauß oder eine Flasche guten Wein schenken, ist das nach wie vor erlaubt. Sie stärken damit die Vertragsbeziehung und beeinflussen keine direkte und individuelle Kaufentscheidung. Denn genau um den Schutz dieser Entscheidungen geht es in der Richtlinie. Und auch wenn ein Versicherer pauschal seinen Kunden einen Nachlass auf den zu zahlenden Beitrag gewährt, fällt das nicht in das Provisionsabgabeverbot. Nicht der Anreiz sollte der Grund für den Kauf Ihres Kunden sein, sondern ausschließlich die Überzeugung, dass er bei Ihnen den richtigen Anbieter und das richtige Produkt für seine Bedürfnisse gewählt hat.

Das sollten Sie sich merken:

  • Versicherungsunternehmen und -vermittler dürfen Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren.
  • Dazu zählen insbesondere Abgabe von Provisionen oder Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, sofern sie nicht geringwertig sind.
  • Erlaubt ist die Gewährung einer Sondervergütung dann, wenn sie zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung verwendet wird.